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Gesamter Inhalt (3547)
Vorschriften (3547)
AO (596)
AStG (31)
BewG (375)
EStG (295)
I. Steuerpflicht (3)
II. Einkommen (96)
III. Veranlagung (9)
IV. Tarif (13)
V. Steuerermäßigungen (18)
1. Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften (3)
2. Steuerermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (2)
2 a. Steuerermäßigung für Steuerpflichtige mit Kindern bei Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen für Wohngebäude oder der Steuerbegünstigungen für eigengenutztes Wohneigentum (2)
2 b. Steuerermäßigung bei Zuwendungen an politische Parteien und an unabhängige Wählervereinigungen (2)
3. Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb (2)
4. Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen (2)
5. Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer (2)
6. Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden (2)
§ 35 c Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden (1)
VI. Steuererhebung (48)
VII. Steuerabzug bei Bauleistungen (6)
VIII. Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger (4)
IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften (22)
X. Kindergeld (19)
XI. Altersvorsorgezulage (25)
XII. Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung (2)
XIII. Mobilitätsprämie (10)
XIV. Sondervorschriften zur Bewältigung der Corona-Pandemie (3)
XV. Energiepreispauschale (12)
Anlage 1 zu § 4 d Absatz 1 (1)
Anlage 1 a zu § 13 a (1)
Anlage 2 zu § 43 b (1)
Anlage 3 zu § 50 g (1)
EStDV (103)
ErbStG (53)
ErbStDV (24)
FGO (195)
FZulG (19)
GewStG (52)
GewStDV (43)
GG (219)
GmbHG (133)
GrEStG (41)
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HGB (881)
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KStG (60)
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§ 35 c Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden
EStG
§ 35 c Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden
| gültig ab: 01.01.2020
| Änderung vom: 21.12.2019
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Einkommensteuergesetz
(EStG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom
8.
Oktober
2009
(
BGBl.
I
S. 3366
, ber.
S. 3862
)
, letzte Änderung vom
27.
März
2024
(
BGBl.
I
Nr. 108
)
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