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§ 18 b Gesonderte Erklärung innergemeinschaftlicher Lieferungen und bestimmter sonstiger Leistungen im Besteuerungsverfahren (1)
§ 18 c Meldepflicht bei der Lieferung neuer Fahrzeuge (1)
§ 18 d Vorlage von Urkunden (1)
§ 18 e Bestätigungsverfahren (1)
§ 18 f Sicherheitsleistung (1)
§ 18 g Abgabe des Antrags auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen Mitgliedstaat (1)
§ 18 h Verfahren der Abgabe der Umsatzsteuererklärung für einen anderen Mitgliedstaat (1)
§ 18 i Besonderes Besteuerungsverfahren für von nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern erbrachte sonstige Leistungen (1)
§ 18 j Besonderes Besteuerungsverfahren für den innergemeinschaftlichen Fernverkauf, für Lieferungen innerhalb eines Mitgliedstaates über eine elektronische Schnittstelle und für von im Gemeinschaftsgebiet, nicht aber im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen Unternehmern erbrachte sonstige Leistungen (1)
§ 18 k Besonderes Besteuerungsverfahren für Fernverkäufe von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro (1)
§ 19 Besteuerung der Kleinunternehmer (1)
§ 20 Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (1)
§ 21 Besondere Vorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer (1)
§ 21 a Sonderregelungen bei der Einfuhr von Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro (1)
§ 22 Aufzeichnungspflichten (1)
§ 22 a Fiskalvertretung (1)
§ 22 b Rechte und Pflichten des Fiskalvertreters (1)
§ 22 c Ausstellung von Rechnungen im Fall der Fiskalvertretung (1)
§ 22 d Steuernummer und zuständiges Finanzamt (1)
§ 22 e Untersagung der Fiskalvertretung (1)
§ 22 f Besondere Pflichten für Betreiber einer elektronischen Schnittstelle (1)
§ 22 g Besondere Pflichten für Zahlungsdienstleister, Verordnungsermächtigung (1)
SECHSTER ABSCHNITT Sonderregelungen (11)
SIEBENTER ABSCHNITT Durchführung, Bußgeld-, Straf-, Verfahrens-, Übergangs- und Schlussvorschriften (10)
Anlage 1 zu § 4 Nr. 4 a (1)
Anlage 2 zu § 12 Absatz 2 Nummer 1, 2, 12, 13 und 14 (1)
Anlage 3 zu § 13 b Absatz 2 Nummer 7 (1)
Anlage 4 zu § 13 b Absatz 2 Nummer 11 (1)
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§ 18 c Meldepflicht bei der Lieferung neuer Fahrzeuge
UStG
§ 18 c Meldepflicht bei der Lieferung neuer Fahrzeuge
| gültig ab: 01.01.2005
| Änderung vom: 21.02.2005
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Umsatzsteuergesetz
(UStG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom
21.
Februar
2005
(
BGBl.
I
S. 386
)
, letzte Änderung vom
27.
März
2024
(
BGBl.
I
Nr. 108
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