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Fünfter Teil Familienstiftungen
AStG | Fünfter Teil Familienstiftungen
Gesetz über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen
Gesetz über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen Fünfter Teil Familienstiftungen
AStG | § 15 Steuerpflicht von Stiftern, Bezugsberechtigten und Anfallsberechtigten
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 21.12.2022 (Änderung vom 16.12.2022)
Gesetz über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen
Gesetz über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen § 15 Steuerpflicht von Stiftern, Bezugsberechtigten und Anfallsberechtigten (1) 1Vermögen und Einkünfte einer Familienstiftung, die Geschäftsleitun...
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Gesetz über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen
(Außensteuergesetz)
vom
8.
September
1972
(
BGBl.
I
S. 1713
)
, letzte Änderung vom
27.
März
2024
(
BGBl.
I
Nr. 108
)
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Gesetz über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen
Fünfter Teil Familienstiftungen
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