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Gesamter Inhalt (3547)
Vorschriften (3547)
AO (596)
ERSTER TEIL Einleitende Vorschriften (62)
ZWEITER TEIL Steuerschuldrecht (55)
DRITTER TEIL Allgemeine Verfahrensvorschriften (90)
VIERTER TEIL Durchführung der Besteuerung (136)
FÜNFTER TEIL Erhebungsverfahren (42)
ERSTER ABSCHNITT Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (20)
ZWEITER ABSCHNITT Verzinsung, Säumniszuschläge (12)
DRITTER ABSCHNITT Sicherheitsleistung (9)
SECHSTER TEIL Vollstreckung (114)
SIEBENTER TEIL Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren (27)
ACHTER TEIL Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren (64)
NEUNTER TEIL Schlussvorschriften (4)
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GG (219)
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GrStG (44)
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FÜNFTER TEIL Erhebungsverfahren
Rechtssystematik
Datum
1
–
20
von
42
AO | FÜNFTER TEIL Erhebungsverfahren
Abgabenordnung
(AO)
Abgabenordnung AO FÜNFTER TEIL Erhebungsverfahren
AO | ERSTER ABSCHNITT Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
Abgabenordnung
(AO)
Abgabenordnung AO ERSTER ABSCHNITT Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
AO | 1. Unterabschnitt Verwirklichung und Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
Abgabenordnung
(AO)
Abgabenordnung AO 1. Unterabschnitt Verwirklichung und Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
AO | § 218 Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 31.12.2014 (Änderung vom 22.12.2014)
Abgabenordnung
(AO)
Abgabenordnung AO § 218 Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (1) 1Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) sind die Steuerbescheid...
AO | § 219 Zahlungsaufforderung bei Haftungsbescheiden
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 27.7.2002 (Änderung vom 23.7.2002)
Abgabenordnung
(AO)
Abgabenordnung AO § 219 Zahlungsaufforderung bei Haftungsbescheiden 1Wenn nichts anderes bestimmt ist, darf ein Haftungsschuldner auf Zahlung nur in Anspruch genommen werden, soweit die Vollstreckung ...
AO | § 220 Fälligkeit
Aktuelle Fassung: Änderung vom 21.12.1993
Abgabenordnung
(AO)
Abgabenordnung AO § 220 Fälligkeit (1) Die Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis richtet sich nach den Vorschriften der Steuergesetze. (2) 1Fehlt es an einer besonderen gesetzlic...
AO | § 221 Abweichende Fälligkeitsbestimmung
Abgabenordnung
(AO)
Abgabenordnung AO § 221 Abweichende Fälligkeitsbestimmung 1Hat ein Steuerpflichtiger eine Verbrauchsteuer oder die Umsatzsteuer mehrfach nicht rechtzeitig entrichtet, so kann die Finanzbehörde verlang...
AO | § 222 Stundung
Aktuelle Fassung: Änderung vom 21.12.1993
Abgabenordnung
(AO)
Abgabenordnung AO § 222 Stundung 1Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schul...
AO | § 223 (weggefallen)
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 31.12.2014 (Änderung vom 22.12.2014)
Abgabenordnung
(AO)
Abgabenordnung AO §223 (weggefallen)
AO | 2. Unterabschnitt Zahlung, Aufrechnung, Erlass
Abgabenordnung
(AO)
Abgabenordnung AO 2. Unterabschnitt Zahlung, Aufrechnung, Erlass
AO | § 224 Leistungsort, Tag der Zahlung
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 21.12.2022 (Änderung vom 16.12.2022)
Abgabenordnung
(AO)
Abgabenordnung AO § 224 Leistungsort, Tag der Zahlung (1) 1Zahlungen an Finanzbehörden sind an die zuständige Kasse zu entrichten. 2Außerhalb des Kassenraums können Zahlungsmittel nur einem Amtsträge...
AO | § 224 a Hingabe von Kunstgegenständen an Zahlungs statt
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 28.8.2002 (Änderung vom 21.8.2002)
Abgabenordnung
(AO)
Abgabenordnung AO § 224 a Hingabe von Kunstgegenständen an Zahlungs statt (1) 1Schuldet ein Steuerpflichtiger Erbschaft- oder Vermögensteuer, kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zugelassen werd...
AO | § 225 Reihenfolge der Tilgung
Abgabenordnung
(AO)
Abgabenordnung AO § 225 Reihenfolge der Tilgung (1) Schuldet ein Steuerpflichtiger mehrere Beträge und reicht bei freiwilliger Zahlung der gezahlte Betrag nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, s...
AO | § 226 Aufrechnung
Abgabenordnung
(AO)
Abgabenordnung AO § 226 Aufrechnung (1) Für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie für die Aufrechnung gegen diese Ansprüche gelten sinngemäß die Vorschriften des bürgerl...
AO | § 227 Erlass
Aktuelle Fassung: Änderung vom 21.12.1993
Abgabenordnung
(AO)
Abgabenordnung AO § 227 Erlass Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter ...
AO | 3. Unterabschnitt Zahlungsverjährung
Abgabenordnung
(AO)
Abgabenordnung AO 3. Unterabschnitt Zahlungsverjährung
AO | § 228 Gegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 25.6.2017 (Änderung vom 23.6.2017)
Abgabenordnung
(AO)
Abgabenordnung AO § 228 Gegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist 1Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung. 2Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre,...
AO | § 229 Beginn der Verjährung
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 21.12.2022 (Änderung vom 16.12.2022)
Abgabenordnung
(AO)
Abgabenordnung AO § 229 Beginn der Verjährung (1) 1Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. 2Sie beginnt jedoch nicht vor Ablauf des Kale...
AO | § 230 Hemmung der Verjährung
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 28.3.2024 (Änderung vom 27.3.2024)
Abgabenordnung
(AO)
Abgabenordnung AO § 230 Hemmung der Verjährung (1) Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden ...
AO | § 231 Unterbrechung der Verjährung
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 29.12.2020 (Änderung vom 21.12.2020)
Abgabenordnung
(AO)
Abgabenordnung AO § 231 Unterbrechung der Verjährung (1) 1Die Verjährung eines Anspruchs wird unterbrochen durch 1. Zahlungsaufschub, Stundung, Aussetzung der Vollziehung, Aussetzung der Verpflichtu...
Rechtssystematik
Datum
1
–
20
von
42
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Abgabenordnung
(AO)
in der Fassung der Bekanntmachung vom
1.
Oktober
2002
(
BGBl.
I
S. 3866
, ber. 2003
I
S. 61
)
, letzte Änderung vom
27.
März
2024
(
BGBl.
I
Nr. 108
)
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FÜNFTER TEIL Erhebungsverfahren
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