-- WEBONDISK OK --
Anmelden
Kontakt
Hilfe
Produktinfo
zurück zum Seitenanfang
Gesamter Inhalt (3544)
Vorschriften (3544)
AO (594)
ERSTER TEIL Einleitende Vorschriften (62)
ERSTER ABSCHNITT Anwendungsbereich (4)
ZWEITER ABSCHNITT Steuerliche Begriffsbestimmungen (16)
DRITTER ABSCHNITT Zuständigkeit der Finanzbehörden (18)
VIERTER ABSCHNITT Verarbeitung geschützter Daten und Steuergeheimnis (9)
FÜNFTER ABSCHNITT Haftungsbeschränkung für Amtsträger (2)
SECHSTER ABSCHNITT Rechte der betroffenen Person (7)
SIEBTER ABSCHNITT Datenschutzaufsicht, Gerichtlicher Rechtsschutz in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten (5)
ZWEITER TEIL Steuerschuldrecht (55)
DRITTER TEIL Allgemeine Verfahrensvorschriften (88)
VIERTER TEIL Durchführung der Besteuerung (136)
FÜNFTER TEIL Erhebungsverfahren (42)
SECHSTER TEIL Vollstreckung (114)
SIEBENTER TEIL Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren (27)
ACHTER TEIL Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren (64)
NEUNTER TEIL Schlussvorschriften (4)
Anlage 1 zu § 60 (1)
AStG (31)
BewG (375)
EStG (295)
EStDV (103)
ErbStG (53)
ErbStDV (24)
FGO (195)
FZulG (18)
GewStG (52)
GewStDV (43)
GG (219)
GmbHG (133)
GrEStG (41)
GrStG (44)
HGB (881)
InvStG (72)
KStG (60)
KStDV (14)
LStDV (11)
SolzG (7)
StAbwG (19)
SvEV (6)
UmwStG (39)
UStG (97)
UStDV (118)
Vorgang läuft - bitte warten Sie, bis der Vorgang abgeschlossen ist.
extendedSearchBtn
Suche:
)
→
Gesamter Inhalt
→
Vorschriften
→
AO
→
ERSTER TEIL Einleitende Vorschriften
Rechtssystematik
Datum
1
–
20
von
62
AO | ERSTER TEIL Einleitende Vorschriften
Abgabenordnung
(AO)
Abgabenordnung AO ERSTER TEIL Einleitende Vorschriften
AO | ERSTER ABSCHNITT Anwendungsbereich
Abgabenordnung
(AO)
Abgabenordnung AO ERSTER ABSCHNITT Anwendungsbereich
AO | § 1 Anwendungsbereich
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 29.12.2020 (Änderung vom 21.12.2020)
Abgabenordnung
(AO)
Abgabenordnung AO § 1 Anwendungsbereich (1) 1Dieses Gesetz gilt für alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union geregelt sind, soweit si...
AO | § 2 Vorrang völkerrechtlicher Vereinbarungen
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.1.2017 (Änderung vom 20.12.2016)
Abgabenordnung
(AO)
Abgabenordnung AO § 2 Vorrang völkerrechtlicher Vereinbarungen (1) Verträge mit anderen Staaten im Sinne des Artikels 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes über die Besteuerung gehen, soweit sie unmitte...
AO | § 2 a Anwendungsbereich der Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.1.2024 (Änderung vom 22.12.2023)
Abgabenordnung
(AO)
Abgabenordnung AO § 2 a Anwendungsbereich der Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten (1) 1Die Vorschriften dieses Gesetzes und der Steuergesetze über die Verarbeitung personenbezo...
AO | ZWEITER ABSCHNITT Steuerliche Begriffsbestimmungen
Abgabenordnung
(AO)
Abgabenordnung AO ZWEITER ABSCHNITT Steuerliche Begriffsbestimmungen
AO | § 3 Steuern, steuerliche Nebenleistungen
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.1.2023 (Änderung vom 20.12.2022)
Abgabenordnung
(AO)
Abgabenordnung AO § 3 Steuern, steuerliche Nebenleistungen (1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Ge...
AO | § 4 Gesetz
Abgabenordnung
(AO)
Abgabenordnung AO § 4 Gesetz Gesetz ist jede Rechtsnorm.
AO | § 5 Ermessen
Abgabenordnung
(AO)
Abgabenordnung AO § 5 Ermessen Ist die Finanzbehörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des...
AO | § 6 Behörden, öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, Finanzbehörden
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.1.2021 (Änderung vom 7.12.2020)
Abgabenordnung
(AO)
Abgabenordnung AO § 6 Behörden, öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, Finanzbehörden (1) Behörde ist jede öffentliche Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. (1 a) Öffentli...
AO | § 7 Amtsträger
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 25.5.2018 (Änderung vom 17.7.2017)
Abgabenordnung
(AO)
Abgabenordnung AO § 7 Amtsträger Amtsträger ist, wer nach deutschem Recht 1. Beamter oder Richter (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 des Strafgesetzbuchs) ist, 2. in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsver...
AO | § 8 Wohnsitz
Abgabenordnung
(AO)
Abgabenordnung AO § 8 Wohnsitz Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
AO | § 9 Gewöhnlicher Aufenthalt
Abgabenordnung
(AO)
Abgabenordnung AO § 9 Gewöhnlicher Aufenthalt 1Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht n...
AO | § 10 Geschäftsleitung
Abgabenordnung
(AO)
Abgabenordnung AO § 10 Geschäftsleitung Geschäftsleitung ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung.
AO | § 11 Sitz
Abgabenordnung
(AO)
Abgabenordnung AO § 11 Sitz Den Sitz hat eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem Ort, der durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Satzung, Stiftungsgeschäft oder dergleichen best...
AO | § 12 Betriebstätte
Abgabenordnung
(AO)
Abgabenordnung AO § 12 Betriebstätte 1Betriebstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. 2Als Betriebstätten sind insbesondere anzusehen: 1. ...
AO | § 13 Ständiger Vertreter
Abgabenordnung
(AO)
Abgabenordnung AO § 13 Ständiger Vertreter 1Ständiger Vertreter ist eine Person, die nachhaltig die Geschäfte eines Unternehmens besorgt und dabei dessen Sachweisungen unterliegt. 2Ständiger Vertreter...
AO | § 14 Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Abgabenordnung
(AO)
Abgabenordnung AO § 14 Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb 1Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile er...
AO | § 14 a Personenvereinigungen
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.1.2024 (Änderung vom 22.12.2023)
Abgabenordnung
(AO)
Abgabenordnung AO § 14 a Personenvereinigungen (1) Personenvereinigungen im Sinne dieses Gesetzes und der Steuergesetze sind Personenzusammenschlüsse ohne Rechtspersönlichkeit zur Verfolgung eines ge...
AO | § 14 b Körperschaften mit Sitz im Ausland
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.1.2024 (Änderung vom 22.12.2023)
Abgabenordnung
(AO)
Abgabenordnung AO § 14 b Körperschaften mit Sitz im Ausland (1) 1Ist eine Körperschaft mit Sitz (§ 11) im Ausland und Ort der Geschäftsleitung (§ 10) im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach dem Recht...
Rechtssystematik
Datum
1
–
20
von
62
Lesezeichen anlegen
×
Lesezeichenname:
In Ordner anlegen:
Abbrechen
Rechtsstand anzeigen
×
Abgabenordnung
(AO)
in der Fassung der Bekanntmachung vom
1.
Oktober
2002
(
BGBl.
I
S. 3866
, ber. 2003
I
S. 61
)
, letzte Änderung vom
22.
Dezember
2023
(
BGBl.
I
Nr. 411
)
Mehr...
Schließen
Abgabenordnung
ERSTER TEIL Einleitende Vorschriften
×
Sie haben nicht die nötigen Berechtigungen, um dieses Dokument einzusehen!
×